Satzung der Ortsgemeinde Hentern über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzung) vom 25.11.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Hentern in seiner Sitzung am 25.11.2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Ortsgemeinde Hentern erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des
Grundsteuergesetzes und einer Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze für 2025
Die Ortsgemeinde Hentern setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 500 v. H.
2. für die Gewerbesteuer auf 380 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hentern, 25.11.2024
Ortsgemeinde Hentern
gez. Nadine Wagner, Ortsbürgermeisterin
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