Rechtsverbindlichkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans der Ortsgemeinde Hentern für das Teilgebiet „Wolfsgalgen“

Der Ortsgemeinderat Hentern hat in seiner Sitzung am 26.01.2026 die 2. Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „Wolfsgalgen“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in der Fassung der 2. Änderung in Kraft. Der Geltungsbereich des Gebiets ergibt sich aus nachstehendem Plan.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich der Begründung in der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Bauamt, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Raum 1. OG 46, während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Die Satzungsunterlagen sind ebenso unter der Internetadresse:

https://www.saarburg-kell.de/bauen-wirtschaft/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/hentern/

veröffentlicht.

Hinweise:

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hentern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den § 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder der Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Hentern geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell:

(nur nach vorheriger Terminvereinbarung)

montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr

Hentern, 11.02.2026
Ortsgemeinde Hentern
gez. Nadine Wagner, Ortsbürgermeisterin

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