Haushaltssatzung des Friedhofzweckverbandes Hentern für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
Die Verbandsversammlung hat am 14. April 2026 auf Grund der §§ 7 und 10 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| HJ 2026 | HJ 2027 |
1. im Ergebnishaushalt | ||
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 19.150 Euro | 19.200 Euro |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 32.130 Euro | 19.030 Euro |
der Jahresüberschuss auf | Euro | 170 Euro |
der Jahresfehlbetrag auf | -13.380 Euro | Euro |
2. im Finanzhaushalt | ||
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -19.630 Euro | -6.480 Euro |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 25.000 Euro | 25.000 Euro |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 25.000 Euro | 25.000 Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro | 0 Euro |
nachr.: Saldo aller Ein- und Auszahlungen | -19.630 Euro | -6.480 Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf (ohne Kredite zur Umschuldung, einschl. Zunahme Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse) | 19.630 Euro | 6.480 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
HJ 2026 | HJ 2027 | |
zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
verzinste Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
zusammen auf | 0 Euro | 0 Euro |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
HJ 2026 | HJ 2027 | |
25.000 Euro | 0 Euro |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
HJ 2026 | HJ 2027 | |
0 Euro | 0 Euro |
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.600,00 €.
§ 5 Steuersätze
-entfällt-
§ 6 Gebühren und Beiträge
Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und –anlagen nach der Gebührensatzung des Friedhofszweckverbandes Hentern:
HJ 2026 | HJ 2027 | |
1. Überlassung Reihengrab | ||
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 105 € | 105 € |
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 375 € | 375 € |
c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Reihengrabstätte (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt) | 200 € | 200 € |
2. Überlassung Urnengrabstätte | ||
a) für alle Aschenbeisetzungen bis zu 2 Urnenje Urne in einer 2-er Urnenreihengrabstelle | 200 € | 200 € |
3. Reihengrab im Rasenfeld | ||
a) Überlassung Rasengrab | 375 € | 375 € |
b) Kosten für die Pflege (25 Jahre) | 2.500 € | 2.500 € |
c) Beilegung einer Urne in eine bereits belegte Rasengrabstätte (nur möglich, wenn Restlaufzeit der Grabstätte noch 15 Jahre beträgt) | 200 € | 200 € |
HJ 2026 | HJ 2027 | |
4. Überlassung oder Wiedererwerb von Wahlgrabstätten (keine Neuanlagen gem. Satzung) | ||
a) 2er-Wahlgrabstätte | 1.500 € | 1.500 € |
aa) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr | 54 € | 54 € |
b) jede weitere Grabstelle | 750 € | 750 € |
ba) Verlängerung Nutzungszeit pro Jahr | 200 € | 200 € |
c) Beilegung einer Urne in eine bereits voll belegte Wahlgrabstätte | 27 € | 27 € |
5. Benutzungsgebühren Leichenhalle | ||
a) Aufbewahrung einer Leiche | 70 € | 70 € |
b) Aufbewahrung einer Urne | 30 € | 30 € |
6. Grabherstellungsgebühren | ||
a) für ein Erwachsenengrab | 400 € | 400 € |
b) für ein Kindergrab | 150 € | 150 € |
c) für ein Wahlgrab 1. Person | 400 € | € 400 |
für ein Wahlgrab 2. Person (Beilegung) | 360 € | 360 € |
d) für ein Urnengrab 100 € | 100 € | |
Auf die Regelungen in der Gebührensatzung wird hiermit verwiesen.
§ 7 Umlagen
Das Umlagesoll des Friedhofzweckverbandes wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jeweils auf 0 € festgesetzt. Das Umlagesoll betrug im vorausgegangenen Haushaltsjahr 2025 ebenfalls 0 €.
§ 8 Eigenkapital
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorvorjahres (2024) | -5.461,70 Euro |
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des Vorjahres (2025) | -5.061,70 Euro |
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des ersten Haushaltsjahres (Planung 2026) | -18.041,70 Euro |
voraussichtliches Eigenkapital zum 31.12. des zweiten Haushaltsjahres (Planung 2027) | -17.871,70 Euro |
§ 9 über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO erheblich, wenn im Einzelfall der Haushaltsansatz um mehr als 10 v.H. und um mehr als 2.000 Euro
überschritten wird.
§ 10 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den § 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmigen wir gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 68 Abs. 4 GemO folgenden Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung:
Gesamtbetrag | Genehmigungsbetrag |
1.600 Euro | 1.600 Euro |
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn,
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder der Verbandsvorsteherin unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO vom 29. Juni bis einschließlich 7. Juli 2026 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung, Schlossberg 3, 54439 Saarburg, Zimmer 214, wie folgt zur Einsichtnahme aus: montags bis freitags 8.30 bis 12.00 Uhr. Ein Besuch in der Verwaltung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (telefonisch 06581 81-403 oder per E-Mail finanz@saarburg-kell.de).
Der Haushaltsplan ist auf der Internetseite www.saarburg-kell.de > Bürger & Verwaltung – Finanzen – Haushaltspläne < einsehbar.
Hentern, den 17. Juni 2026
gez. Nadine Wagner, Verbandsvorsteherin
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