Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „Dorfwies“ der Ortsgemeinde Hentern

Der Ortsgemeinderat Hentern hat in seiner Sitzung am 16.03.2026 den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Dorfwies“ als Satzung beschlossen. Mit Schreiben vom 15.04.2026 hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Bebauungsplan für das vorgenannte Teilgebiet gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt (Az. 0588GB2026).

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan für das Teilgebiet „Dorfwies“ der Ortsgemeinde Hentern tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Teilgebiet „Dorfwies“ ergibt sich aus der nachstehenden Übersichtskarte.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan einschließlich der Begründung in der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell, Bauamt, Schlossberg 6, 54439 Saarburg, Raum 1. OG 46 während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen. Die Unterlagen sind ebenso unter der Internetadresse: https://www.saarburg-kell.de/bauen-wirtschaft/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/hentern/ veröffentlicht.

Hinweise:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich,

– eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hentern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde­ordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder der Ortsbürgermeisterin unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.

Sprechzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell:

(nur nach vorheriger Terminvereinbarung)

– montags bis freitags von 8.30 – 12.00 Uhr

Hentern, den 23.04 2026
Ortsgemeinde Hentern
gez. Nadine Wagner, Ortsbürgermeisterin

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