Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hentern
der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hentern vom 05.08.2025
Der Ortsgemeinderat Hentern hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO DVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO), in seiner Sitzung am 28.07.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Hentern erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung und informatorisch im Dienstzimmer der Ortsbürgermeisterin zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachung erfolgt; der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde Hentern liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2 Ortsbeigeordnete
(1) Die Ortsgemeinde Hentern hat zwei Ortsbeigeordnete.
(2) Die Ortsbeigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, der die Ortsbürgermeisterin innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Vertretungen bis zu einem Monat für die Zeit der Vertretung 50 v.H. und für Vertretungen von mehr als einem Monat 100 v.H. der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin.
(3) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 KomAEVO zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin.
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ortsbürgermeisterin
(1) Auf die Ortsbürgermeisterin wird die Entscheidung in folgender Angelegenheit übertragen:
- Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hinzuziehung von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 €.
- Entscheidungen über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 05.06.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.06.2025 außer Kraft.
Hentern, 05.08.2025
Ortsgemeinde Hentern
Gez. Nadine Wagner, Ortsbürgermeisterin
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg den Beschluss beanstandet, oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell oder der Ortsbürgermeisterin geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell wird beauftragt, die vorstehende Satzung ortsüblich bekanntzumachen.
Hentern, 05.08.2025
Ortsgemeinde Hentern
Gez. Nadine Wagner, Ortsbürgermeisterin
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